Satzung

    Der Verein trägt den Namen Sportverein „djk Hiltrop-Bergen e.V.“ und hat seinen Sitz in Bochum-Hiltrop. Er ist beim Amtsgericht Bochum im Vereinsregister unter der Nummer 1890 eingetragen.
    Der Verein ist – mit den betreffenden Abteilungen – Mitglied der einzelnen Fachverbände, deren Satzungen und Ordnungen er anerkennt.

    Die djk hat den Vereinszweck zur Förderung des Sportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Er lehnt eigene Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller, wirtschaftlicher und rassistischer Art ab.

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    Mitglieder des Vereins sind

    • aktive Mitglieder
    • passive Mitglieder
    • Ehrenmitglieder.

    Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Anmeldung über die zuständige Abteilung beim geschäftsführenden Vorstand beantragt, der über sie entscheidet. Eine Bestätigung zur Vereinsmitgliedschaft erfolgt erst nach Zahlung der Beitrags – und Bearbeitungsgebühr. Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können ihre Mitgliedschaft nur über die Jugendabteilung, mit schriftlicher Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, erwerben.

    Die Mitgliedschaft erlischt

    • durch schriftlich erklärten Austritt gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand,
    • durch Tod,
    • durch Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstands.

    Die Mitgliedschaft endet bei Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres; sie muss mindestens vier Wochen vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.

    Demgemäß besteht auch die Beitragspflicht bis zum Ende des Geschäftsjahres.

    Beim Ausscheiden eines Mitglieds hat er sämtlichen in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände unverzüglich dem zuständigen Abteilungsvertreter oder dem Vorstand auszuhändigen.

    Der Ausschluss eines Mitglieds kann nach vorheriger Anhörung oder bei Nichterscheinen des Mitgliedes vom geschäftsführenden Vorstand mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.
    Ausschlussgründe sind:

    • grober Verstoß gegen die Vereinssatzung und Anordnungen der Vereinsorgane,
    • schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins,
    • schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins oder grobes unsportliches Verhalten.

    Dem ausgeschlossenen Mitglied ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Es kann gegen den Bescheid schriftlich Einspruch beim geschäftsführenden Vorstand einlegen, der über ihn entscheidet. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

    Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand mit ¾ Mehrheit folgende Maßnahmen verhängt werden:

    • Verweis,
    • zeitlich begrenzte Start- und Teilnahmeverbote am Sportbetrieb und den sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

    Der Bescheid über die Maßregelung ist schriftlich zuzustellen.

    Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Bearbeitungsgebühr und des Mitgliedbeitrags, deren Höhe sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung richtet. Die Zahlungen erfolgen ausschließlich durch Bankeinzug auf das Vereinskonto. Aufnahmeanträge, die nicht die Zustimmung des Antragstellers zu Zahlungen im Wege des Bankeinzugsverfahrens enthalten, können abgelehnt werden. Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Bei Eintritt im Laufe des Kalenderjahres wird der anteilige Mitgliedsbeitrag erhoben, der sofort fällig ist. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Beiträge, Spenden, Umlagen und ähnliche Leistungen
    werden auch im Falle des Ausscheidens nicht zurück erstattet. Weitere Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.

    Die Mitglieder sind berechtigt

    • an ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
    • an den sonstigen vom Verein durchgeführten Veranstaltungen teilzunehmen.

    Stimmberechtigt und wählbar sind alle voll geschäftsfähigen Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.

    Die Mitglieder sind verpflichtet

    • die Satzung und Ordnungen des Vereins und der übergeordneten Verbände sowie die von der Mitgliederversammlung und den Organen im Rahmen dieser Satzung und der hierzu ergangenen Ordnungen gefassten Beschlüsse zu befolgen, insbesondere die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
    • Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen, die ihre Eigenschaft als Mitglied des Vereins betreffen, sind umgehend dem geschäftsführenden Vorstand anzuzeigen. Änderungen im Mitgliedsstatus zu Lasten des Vereins beginnen mit Eingang der schriftlichen Änderungsanzeige bei der Geschäftsstelle.

    Organe des Vereins sind

    • die Mitgliederversammlung,
    • der geschäftsführende Vorstand,
    • der Gesamtvorstand.

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet regelmäßig einmal im Jahr statt. Sie wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.

    Die Einberufung ist – mit Tagesordnung – den Mitgliedern zwei Wochen vorher durch Aushang bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

    Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn es mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder beantragen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Gesamtvorstand mit Mehrheitsbeschluss einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn es mindesten fünfundzwanzig von Hundert der Mitglieder verlangen.

    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

    • Wahl des geschäftsführenden Vorstands und der Mitglieder des Gesamtvorstands,
    • Wahl der Kassenprüfer/in
    • Entgegennahmen und Diskussionen der Berichte des geschäftsführenden Vorstands und der einzelnen Abteilungen,
    • Entlastung des Vorstands ,
    • Änderung der Satzung,
    • Festsetzung der Vereinsbeiträge,
    • Beschlussfassung über Geschäfts- oder Finanzordnung,
    • Auflösung des Vereins.

    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden/-de. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen der ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

    Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht Bochum anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die gemeinnützigen Zwecke betreffen bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

    Die Mitgliederversammlungen werden vom einen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.

    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer in Form einer Ergebnisniederschrift protokolliert und von ihm unterzeichnet.

    Der Vorstand besteht aus

    • 1. Vorsitzende/r
    • 2. Vorsitzende/r
    • 1. Geschäftsführer/in
    • 1. Kassierer/in

    als geschäftsführender Vorstand, darüber hinaus zählen zum Gesamtvorstand

    • 2. Geschäftsführer/in
    • 2. Kassierer/in
    • 1. Jugendwart/in
    • und die Beisitzer/innen.

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende/r, die/der 2. Vorsitzende/in, der Geschäftsführer/in und der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in folgender Reihenfolge:

    1. Vorsitzende/r,

    2. Vorsitzende/r,

    1. Geschäftsführer/in

    1. Kassierer/in

    Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf in der festgelegten Reihenfolge die/der 2. Vorsitzende, der/die 1.Geschäftsführer/in und der 1. Kassierer/in seine Vertretungsvollmacht nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden/de ausüben.

    Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein und ist für die Erledigung der laufend anfallenden Aufgaben zuständig. Er informiert in regelmäßigen anberaumten Sitzungen, die mindestens alle drei Monate stattfinden müssen, den Gesamtvorstand, stellt anstehende Anträge / Probleme zur Diskussion und führt Entscheidungen herbei.

    Der Gesamtvorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

    Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes sollen monatlich und bei Bedarf stattfinden.

    Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Geschäftsführer/in einberufen und geleitet. Über sie werden Ergebnisprotokolle geführt, die mindestens für ein Geschäftsjahr aufzubewahren sind.

    Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

    Alle Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre gewählt.

    <[>Falls ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode vorzeitig ausscheidet, kann ein Nachfolger durch den geschäftsführenden Vorstand ernannt werden.

    Eine Amtsenthebung ist nur durch den einstimmigen Beschluss der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstands möglich.

    Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung drei Kassenprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet.

    Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers. Die Kassenprüfer sind keine Mitglieder des Vorstandes.

    Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Die einzelnen Abteilungen werden durch den/die Abteilungsleiter/in und gegebenenfalls darüber hinaus durch Mannschaftsbetreuer/in geleitet. Die Abteilungsleiter/innen werden innerhalb der Abteilung gewählt, respektive vom Vorstand bestimmt.

    Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Auskunft verpflichtet. Sie hat an den Sitzungen des Gesamtvorstandes teilzunehmen. Der geschäftsführende Vorstand ist über Termine von Sitzungen der Abteilungsleitung wie über Abteilungsversammlungen und wesentlichen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten.

    Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus auf mit Zugangssicherung gesicherten privat- PC der Vorstandsmitglieder und vom Verein Beauftragten gespeichert, übermittelt und verändert.

    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

    • Speicherung
    • Bearbeitung
    • Verarbeitung
    • Übermittlung

    Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

    Jedes Mitglied hat das Recht auf

    • Auskunft über seine gespeicherten Daten,
    • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit,
    • Sperrung seiner Daten,
    • Löschung seiner Daten

    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und die Nutzung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt ist.

    Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen. Das Mitglied hat das Recht dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies ausdrücklich tun gegenüber dem Verein durch schriftliche Anzeige, die auch per e-mail erfolgen kann.

    Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an eigenen geistigen Werken eines Mitglieds , deren Neuschöpfung oder Bearbeitungen durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein und hier in Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu .Insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Noten, Notentexten, Manuskripten, Aufsätzen, Redetexten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen. Vor Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Abteilungen schriftlich zu informieren. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand die Konsequenzen in außerordentlichen Abteilungsversammlungen zu erörtern.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Bochum, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

    In Anerkennung besonderer Verdienste um den Verein sind folgende Ernennungen möglich:

    a) Ehrenvorsitzende/r

    b) Ehrenmitglieder

    Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 20.04.2015 verabschiedet und tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum in Kraft. Alle vorherigen Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.

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